Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
DVO LJG-NRW§ 32 Fangmethoden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/32#abs-1 (1) Fallen für den Lebendfang müssen
a) so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird,
b) dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und
c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Statusmeldung muss zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/32#abs-2 (2) Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl und Art der Fallen,
2. Kennzeichen der Fallen,
3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.
Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/32#abs-3 (3) Beim Einsatz von Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/32#abs-4 (4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Dies gilt nicht für Fallen mit Fangmeldesystem gemäß Absatz 1. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen.