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DVO KiBiz

§ 7 Mietpauschalen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/7#abs-1 (1) Der Mietzuschuss nach § 34 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes ist für nach dem 28. Februar 2007 begründete Mietverhältnisse auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. Ein Mietverhältnis gilt als nach dem 28. Februar 2007 begründet, wenn die der Bezuschussung zugrunde gelegte vertragliche Regelung nach diesem Datum vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/7#abs-2 (2) Die Pauschale beträgt für Kindertageseinrichtungen, die in

1. kreisfreien Städten und kreisangehörigen Großstädten (ab 100 000 Einwohnern) gelegen sind: 11,00 Euro pro Quadratmeter und Monat und

2. sonstigen kreisangehörigen Gemeinden gelegen sind: 8,73 Euro pro Quadratmeter und Monat.

Ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 erhöhen sich die Pauschalen nach Satz 1 gemäß der Steigerung des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes. Die Oberste Landesjugendbehörde veröffentlicht den Anpassungswert für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr jeweils im Dezember.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/7#abs-3 (3) Als Fläche werden pauschal 160 Quadratmeter pro Gruppe der Einrichtung zugrunde gelegt. Die Zahl der Gruppen pro Einrichtung ergibt sich aus den Feststellungen der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 33 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes. Für jede Gruppe der Gruppenform I und II nach der Anlage zu § 33 des Kinderbildungsgesetzes werden 25 Quadratmeter hinzugerechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/7#abs-4 (4) Wird die in der Anlage zu § 33 des Kinderbildungsgesetzes genannte Gruppenstärke um nicht mehr als 25 Prozent unterschritten und sind die Räumlichkeiten dennoch erforderlich, kann der öffentliche Träger der örtlichen Jugendhilfe im Einzelfall die Flächen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 anerkennen, wenn die Unterschreitung vom Träger nicht zu vertreten ist. In den übrigen Fällen sind die Flächen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend der Unterschreitung zu verringern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/7#abs-5 (5) Bei einer Kombination von Gruppenformen nach § 33 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes kann abweichend von Absatz 3 die Fläche pro Kind berücksichtigt werden. Dabei sind je Kind in der Gruppenform I 9,25 Quadratmeter, in der Gruppenform II 18,50 Quadratmeter und in der Gruppenform III 7,00 Quadratmeter zugrunde zu legen.

§ 6 § 8