Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Durchführungsverordnung KiBiz

DVO KiBiz

§ 3 Abrechnung und Verwendungsnachweis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/3#abs-1 (1) Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr Abweichungen nach § 24 Absatz 5 (Kindertagespflegepauschalen) und nach § 33 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes (Kindpauschalen) unter Beachtung der Planungsgarantie nach § 41 des Kinderbildungsgesetzes fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. November desselben Kalenderjahres über hierfür eingerichtete elektronische Systeme. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse zum 15. Dezember vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/3#abs-2 (2) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die Ergebnisse nach § 45 Absatz 2 Satz 7 (plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf), § 46 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 (Qualifizierung), § 47 Absatz 3 Satz 4 (Fachberatung) und § 48 Absatz 3 Satz 2 (Flexibilisierung der Betreuungszeiten) des Kinderbildungsgesetzes zum 15. Juli des Folgejahres vor.

§ 2 § 4