Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Durchführungsverordnung KiBiz
DVO KiBiz§ 3 Abrechnung und Verwendungsnachweis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/3#abs-1 (1) Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr Abweichungen nach § 24 Absatz 5 (Kindertagespflegepauschalen) und nach § 33 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes (Kindpauschalen) unter Beachtung der Planungsgarantie nach § 41 des Kinderbildungsgesetzes fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. November desselben Kalenderjahres über hierfür eingerichtete elektronische Systeme. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse zum 15. Dezember vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/3#abs-2 (2) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die Ergebnisse nach § 45 Absatz 2 Satz 7 (plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf), § 46 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 (Qualifizierung), § 47 Absatz 3 Satz 4 (Fachberatung) und § 48 Absatz 3 Satz 2 (Flexibilisierung der Betreuungszeiten) des Kinderbildungsgesetzes zum 15. Juli des Folgejahres vor.