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DVO KiBiz

§ 10 Gütesiegel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/10#abs-1 (1) Das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ (Gütesiegel) ist ein konzeptgebundenes Prüfzeichen, das Kindertageseinrichtungen nach § 42 des Kinderbildungsgesetzes verliehen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/10#abs-2 (2) Die Anforderungen zur Erreichung des Gütesiegels gliedern sich in Leistungs- und Strukturkriterien. Leistungskriterien umfassen die Angebotsinhalte des Familienzentrums, Strukturkriterien beschreiben die vom Familienzentrum zu schaffenden Voraussetzungen für die Umsetzung seines Angebotes. Näheres wird in dem von der Obersten Landesjugendbehörde veröffentlichten Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20KiBiz/10#abs-3 (3) Ein Familienzentrum im Sinne des § 42 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes (Verbund) soll höchstens aus fünf Einrichtungen bestehen. Ausnahmen davon können durch die Oberste Landesjugendbehörde genehmigt werden. Die Einrichtungen eines Verbundes sollen in einem Umkreis von 3 Kilometern liegen; Ausnahmen für den ländlichen Bereich können von der örtlichen Jugendhilfeplanung zugelassen werden.

§ 9 § 11