Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz
DSchG NRW§ 3 Rücksichtnahmegebot
Stand: 26.08.2026
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter sind frühzeitig zu beteiligen und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter wirken darauf hin, dass Denkmäler und Denkmalbereiche in die Raumordnung, Landesplanung, städtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen und sinnvoll genutzt werden.
Teil 2
Schutzvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Schutzvorschriften
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 DSchG NRW →
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- BVerwG, 09.06.2010 – 9 A 20.08Zitiert von 152
- BVerwG, 01.07.2009 – 7 B 50.08
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