Art 9 Grenzüberschreitende Nutzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSM-RL/9#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Artikel 8 erteilte Lizenzen die Nutzung von vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen durch Einrichtungen des Kulturerbes in jedem Mitgliedstaat erlauben dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSM-RL/9#abs-2 (2) Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Rahmen einer in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat.