Gesetze / DSM-RL

DSM-RL

Art 14 Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nach Ablauf der Dauer des Schutzes eines Werkes der bildenden Kunst Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung dieses Werkes entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, es sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar.

←Art 13 →Art 15