Art 18 Meldung des Verdachts auf Straftaten
Stand: 22.07.2026
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/18#abs-2 (2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt als betreffender Mitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, oder der Mitgliedstaat, in dem der Verdächtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder der Mitgliedstaat, in dem das Opfer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.