Art 11 Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/11#abs-1 (1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, damit sie auf elektronischem Wege unmittelbar mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem in Artikel 61 genannten Gremium in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung kommunizieren können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/11#abs-2 (2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen die Informationen, die nötig sind, um ihre zentrale Kontaktstelle leicht zu ermitteln und mit ihr zu kommunizieren. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/11#abs-3 (3) In den in Absatz 2 genannten Informationen machen die Anbieter von Vermittlungsdiensten Angaben zu der bzw. den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, die – zusätzlich zu einer Sprache, die von möglichst vielen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern verstanden wird – zur Kommunikation mit ihrer Kontaktstelle verwendet werden können und zu denen mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats gehören muss, in dem der Anbieter von Vermittlungsdiensten seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 11 DSA →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 476/24.NWZitiert von 4
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.01.2026 – 5 K 475/24.NWZitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 28.04.2025 – 5 L 77/25.NWZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.