Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller

DRPlStV

Art 1 Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/1#abs-1 (1) Die vertragsschließenden Länder arbeiten bei der Landesentwicklung in den benachbarten Räumen zusammen. Sie erarbeiten ihre Planungen, soweit diese die Entwicklung von benachbarten Räumen beeinflussen können, in engem Zusammenwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/1#abs-2 (2) Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf zusammen. Sie können dabei die fachlich berührten Stellen hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/1#abs-3 (3) Die Landesplanungsbehörden beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die jeweils zuständigen Landesplanungsbehörden im anderen Land. Diese hören die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/1#abs-4 (4) Die Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, dass die mit raumbedeutsamen fachlichen Planungen oder Maßnahmen befassten Stellen grenzüberschreitend zusammenarbeiten.

Art 2