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# Art 1 DRPlStV (Bayern) — Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vertragsschließenden Länder arbeiten bei der Landesentwicklung in den benachbarten Räumen zusammen. Sie erarbeiten ihre Planungen, soweit diese die Entwicklung von benachbarten Räumen beeinflussen können, in engem Zusammenwirken.

(2) Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf zusammen. Sie können dabei die fachlich berührten Stellen hinzuziehen.

(3) Die Landesplanungsbehörden beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die jeweils zuständigen Landesplanungsbehörden im anderen Land. Diese hören die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung.

(4) Die Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, dass die mit raumbedeutsamen fachlichen Planungen oder Maßnahmen befassten Stellen grenzüberschreitend zusammenarbeiten.

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Zitiervorschlag: Art 1 DRPlStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/1

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