Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
DREIZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV§ 2
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DREIZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DREIZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 16. Februar 2010
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag
zum Staatsvertrag - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag