Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung

DPMAVwKostV

§ 11 Kostenansatz

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/11#abs-1 (1) Die Kosten werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angesetzt, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/11#abs-2 (2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Designsachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Bundespatentgericht entschieden hat.

§ 10 § 12