Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung
DPMAVwKostV§ 11 Kostenansatz
Stand: 10.06.2019
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- BPatG, 13.09.2017 – 7 W (pat) 6/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/11#abs-1 (1) Die Kosten werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angesetzt, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/11#abs-2 (2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Designsachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Bundespatentgericht entschieden hat.