Art 8 Identifizierung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/8#abs-1 (1) Als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermitteln und klassifizieren Finanzunternehmen alle IKT-gestützten Unternehmensfunktionen, Rollen und Verantwortlichkeiten, die Informations- und IKT-Assets, die diese Funktionen unterstützen, sowie deren Rollen und Abhängigkeiten hinsichtlich der IKT-Risiken und dokumentieren sie angemessen. Finanzunternehmen überprüfen erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich, ob diese Klassifizierung und jegliche einschlägige Dokumentation angemessen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/8#abs-2 (2) Finanzunternehmen ermitteln kontinuierlich alle Quellen für IKT-Risiken, insbesondere das Risiko gegenüber und von anderen Finanzunternehmen, und bewerten Cyberbedrohungen und IKT-Schwachstellen, die für ihre IKT-gestützten Geschäftsfunktionen, Informations- und IKT-Assets relevant sind. Finanzunternehmen überprüfen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich die sie betreffenden Risikoszenarien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/8#abs-3 (3) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, führen bei jeder wesentlichen Änderung der Netzwerk- und Informationssysteminfrastruktur, der Prozesse oder Verfahren, die sich auf ihre IKT-gestützten Unternehmensfunktionen, Informations- oder IKT-Assets auswirken, eine Risikobewertung durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/8#abs-4 (4) Finanzunternehmen ermitteln alle Informations- und IKT-Assets, einschließlich derer an externen Standorten, Netzwerkressourcen und Hardware, und erfassen diejenigen, die als kritisch gelten. Sie erfassen die Konfiguration von Informations- und IKT-Assets sowie die Verbindungen und Interdependenzen zwischen den verschiedenen Informations- und IKT-Assets.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/8#abs-5 (5) Finanzunternehmen ermitteln und dokumentieren alle Prozesse, die von IKT-Drittdienstleistern abhängen, und ermitteln Vernetzungen mit IKT-Drittdienstleistern, die Dienste zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen bereitstellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/8#abs-6 (6) Für die Zwecke der Absätze 1, 4 und 5 führen Finanzunternehmen entsprechende Inventare, die sie regelmäßig sowie bei jeder wesentlichen Änderung im Sinne von Absatz 3 aktualisieren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/8#abs-7 (7) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, führen für alle IKT-Altsysteme regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich und in jedem Fall vor und nach Anschluss von Technologien, Anwendungen oder Systemen eine spezifische Bewertung des IKT-Risikos durch.