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Art 62 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Stand: 02.10.2026

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 27g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“

b) Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5.“

2. Artikel 27h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Ein CTP muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“

b) in Absatz 8 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e) die konkreten organisatorischen Anforderungen nach Absatz 4.“

3. Artikel 27i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Ein ARM muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“

b) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 4.“

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