Art 59 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Stand: 02.10.2026
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I Abschnitt A Nummer 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Eine Ratingagentur verfügt über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ).
2. Anhang III Nummer 12 erhält folgende Fassung:
„12. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 4, wenn sie über keine solide Verwaltung und Rechnungslegung, keine internen Kontrollmechanismen, keine effizienten Verfahren für die Risikobewertung oder keine wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügt oder wenn sie keine Entscheidungsprozesse oder keine Organisationsstruktur nach Maßgabe jener Nummer schafft oder unterhält.“