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DORA

Art 56 Datenschutz

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/56#abs-1 (1) Die ESA und die zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten und Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere für Untersuchungen, Inspektionen, Auskunftsersuchen, Kommunikationszwecke, Veröffentlichungen, Evaluierungen, Verifizierungen, Bewertungen und die Erstellung von Überwachungsplänen. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden, je nachdem, welche der beiden anwendbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/56#abs-2 (2) Sofern in anderen sektorspezifischen Rechtsakten nichts anderes vorgesehen ist, werden die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten bis zur Erfüllung der geltenden Aufsichtspflichten, in jedem Fall aber für höchstens 15 Jahre aufbewahrt, außer bei anhängigen Gerichtsverfahren, die eine weitere Speicherung dieser Daten erfordern.

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