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DORA

Art 48 Zusammenarbeit der Behörden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/48#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und gegebenenfalls mit der federführenden Überwachungsbehörde eng zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/48#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden und die federführende Überwachungsbehörde tauschen zeitnah alle relevanten Informationen über kritische IKT-Drittdienstleister aus, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen zu können, insbesondere in Bezug auf die ermittelten Risiken, die Herangehensweisen und die Maßnahmen, die im Rahmen der Überwachungsaufgaben der federführenden Überwachungsbehörde ergriffen wurden.

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