Art 38 Allgemeine Untersuchungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/38#abs-1 (1) Die federführende Überwachungsbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung mit Unterstützung des in Artikel 40 Absatz 1 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams erforderlichenfalls Untersuchungen von kritischen IKT-Drittdienstleistern durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/38#abs-2 (2) Die federführende Überwachungsbehörde ist befugt,
a) Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;
b) beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und dokumentierten Verfahren und von sämtlichen sonstigen Materialien anzufertigen oder zu verlangen;
c) Vertreter des kritischen IKT-Drittdienstleisters vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;
e) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/38#abs-3 (3) Die Bediensteten und sonstige von der federführenden Überwachungsbehörde zu Untersuchungen gemäß Absatz 1 ermächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden.
In der Ermächtigung sind auch die in Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder für den Fall anzugeben, dass die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, dokumentierten Verfahren oder sonstigen Materialien oder die Antworten auf Fragen, die den Vertretern des IKT-Drittdienstleisters gestellt werden, nicht geliefert werden oder unvollständig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/38#abs-4 (4) Die Vertreter der kritischen IKT-Drittdienstleister sind verpflichtet, sich den Untersuchungen auf der Grundlage einer Entscheidung der federführenden Überwachungsbehörde zu unterziehen. In dem Beschluss sind Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die nach Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/38#abs-5 (5) Rechtzeitig vor Beginn der Untersuchung unterrichtet die federführende Überwachungsbehörde die für diejenigen Finanzunternehmen, die die IKT-Dienstleistungen dieses kritischen IKT-Drittdienstleisters nutzen, zuständigen Behörden über die geplante Untersuchung sowie die Identität der bevollmächtigten Personen.
Die federführende Überwachungsbehörde übermittelt dem JON alle gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilten Informationen.