Gesetze / DORA

DORA

Art 1 Gegenstand

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/1#abs-1 (1) Um ein hohes gemeinsames Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu erreichen, werden in dieser Verordnung einheitliche Anforderungen für die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen, die die Geschäftsprozesse von Finanzunternehmen unterstützen, wie folgt festgelegt:

a) auf Finanzunternehmen anwendbare Anforderungen in Bezug auf:

i) Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT);

ii) Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und — auf freiwilliger Basis — erheblicher Cyberbedrohungen an die zuständigen Behörden;

iii) Meldung schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle durch in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführte Finanzunternehmen an die zuständigen Behörden;

iv) Tests der digitalen operationalen Resilienz;

v) Austausch von Informationen und Erkenntnissen in Bezug auf Cyberbedrohungen und Schwachstellen;

vi) Maßnahmen für das solide Management des IKT-Drittparteienrisikos;

b) Anforderungen in Bezug auf vertragliche Vereinbarungen zwischen IKT-Drittdienstleistern und Finanzunternehmen;

c) Vorschriften über die Einrichtung und Ausführung des Überwachungsrahmens für kritische IKT-Drittdienstleister bei der Erbringung von Dienstleistungen für Finanzunternehmen;

d) Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Vorschriften über die Beaufsichtigung und Durchsetzung aller von dieser Verordnung erfassten Sachverhalte durch zuständige Behörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/1#abs-2 (2) In Bezug auf Finanzunternehmen, die gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als wesentliche oder wichtige Unternehmen ermittelt wurden, gilt diese Verordnung für die Zwecke von Artikel 4 der genannten Richtlinie als sektorspezifischer Rechtsakt der Union.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DORA/1#abs-3 (3) Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für grundlegende Funktionen des Staates in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung und die nationale Sicherheit im Einklang mit dem Unionsrecht unberührt.

→Art 2