Gesetze / Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek
DNBG§ 21 Landesrechtliche Regelungen
Stand: 10.06.2019
Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt. Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a entsprechend.