Gesetze / Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

DNBG

§ 15 Ablieferungspflichtige

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

§ 14 § 16