Gesetze / Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek
DNBG§ 15 Ablieferungspflichtige
Stand: 10.06.2019
Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
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