Gesetze / Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek
DNBG§ 10 Beamtinnen, Beamte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DNBG/10#abs-1 (1) Die Bibliothek besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DNBG/10#abs-2 (2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in Leipzig und in Frankfurt am Main werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DNBG/10#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten, soweit nicht diese Befugnis durch die Satzung der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor übertragen ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 DNBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 15 Abs. 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.