Gesetze / DMA

DMA

Art 48 Festlegung von Normen

Stand: 22.07.2026

Soweit angemessen und erforderlich, kann die Kommission die europäischen Normungsgremien beauftragen, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Entwicklung geeigneter Normen zu erleichtern.

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