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DLRL

Art 34 Begleitende Maßnahmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLRL/34#abs-1 (1) Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein elektronisches System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ein, wobei sie bestehende Informationssysteme berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLRL/34#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Kommission begleitende Maßnahmen, um den Austausch der mit der Amtshilfe betrauten Beamten und deren Fortbildung einschließlich Sprach- und Computerkursen zu fördern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DLRL/34#abs-3 (3) Die Kommission prüft die Erforderlichkeit der Einrichtung eines Mehrjahresprogramms zur Organisation derartiger Beamtenaustausch- und Fortbildungsmaßnahmen.

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