Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Deutschlandradio-Staatsvertrag
DLR-StV§ 5 Zusammenarbeit mit ARD und ZDF
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/5#abs-1 (1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/5#abs-2 (2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sächlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags vertretbar und wirtschaftlich ist. Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den administrativen und technischen Bereich. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/5#abs-3 (3) Die Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Angeboten unentgeltlich zu bewerben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/5#abs-4 (4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.
II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote