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DLR-StV

§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/23#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluß des Dienstvertrages und beim Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/23#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/23#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Zustimmung des Hörfunkrates die Satzung der Körperschaft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/23#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß.

§ 22 § 24