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DLR-StV

§ 15 Eingaben, Beschwerden

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/15#abs-1 (1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an die Körperschaft zu wenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/15#abs-2 (2) Die Körperschaft stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Das Nähere regelt die Satzung.

III. Abschnitt

Datenschutz

§ 14 § 16