Gesetze / Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"

DJStiftSa

§ 4 Stiftungsvermögen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DJStiftSa/4#abs-1 (1) Die Stiftung wird im Zeitpunkt ihrer Errichtung ausgestattet mit 20 Millionen DM. Diesem Vermögen wachsen weitere freiwillige Zuwendungen des Stifters zu, über deren Art und Höhe der Stifter nach seinem Ermessen entscheidet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DJStiftSa/4#abs-2 (2) Die laufende Arbeit der Stiftung wird aus Erträgen und Zinsen aus diesem Vermögen sowie aus Spenden und sonstigen Zuwendungen finanziert. Investitionen im Sinne des Stiftungszwecks können aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden, sofern dessen Umfang dadurch nicht geschmälert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DJStiftSa/4#abs-3 (3) Der Jahresabschluß der Stiftung erfolgt durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Sein Bericht ist dem Kuratorium sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.

§ 3 § 5