Gesetze / Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank
DIndBVermVerwG§ 2
Stand: 10.06.2019
Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wird die gemäß § 1 Abs. 2 errichtete Stiftung an Stelle der bisherigen Aktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft Aktionär der übernehmenden Gesellschaft.