Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte
DIMRG§ 6 Kuratorium
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DIMRG/6#abs-1 (1) In der Satzung muss bestimmt werden, dass das Kuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen sind. Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums werden für vier Jahre ernannt. Sie können erneut für eine weitere Zeitperiode bestätigt werden. Eine nachfolgende Wiederwahl oder erneute Ernennung ist erst nach einer Zeit von mindestens vier Jahren möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DIMRG/6#abs-2 (2) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DIMRG/6#abs-3 (3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass je ein Kuratoriumsmitglied ohne Stimmrecht benannt wird durch: