Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik

DIBt-Abkommen

Art 12 Haushaltswirtschaft

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DIBt-Abkommen/12#abs-1 (1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DIBt-Abkommen/12#abs-2 (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den im Land Berlin geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DIBt-Abkommen/12#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes von Berlin und hinsichtlich der Kostenerstattung nach Artikel 11 Abs. 2 der Prüfung des Bundesrechnungshofes. Die Prüfungsberichte sind der Präsidentin/dem Präsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Finanzministerien der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten.

Art 11 Art 13