Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung DHPol

DHPol LVVO

§ 2 Lehrveranstaltungsstunde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Studienjahres. Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich persönlich abzuhalten. Eine Vertretung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn Lehrende verhindert sind und die Lehrveranstaltung nicht verlegt werden kann oder eine Verlegung nicht zweckmäßig wäre. Ausgefallene Lehrveranstaltungen sind unverzüglich nachzuholen.

§ 1 § 3