Gesetze / DG Bank-Umwandlungsgesetz

DGBankUmwG

§ 13 Übergangsregelung für gedeckte Schuldverschreibungen, Gewährleistungen der Deutschen Genossenschaftsbank sowie ihr gewährte Darlehen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DGBankUmwG/13#abs-1 (1) Die von der Deutschen Genossenschaftsbank begebenen gedeckten Schuldverschreibungen gelten als gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DGBankUmwG/13#abs-2 (2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Deutschen Genossenschaftsbank oder der Aktiengesellschaft gewährten Darlehen sowie die von ihr übernommenen Gewährleistungen gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Darlehen an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gewährleistungen einer solchen Körperschaft.

§ 12 § 14