Gesetze / Satzung DG BANK AG DGBankSa § 25 Stand: 10.06.2019 Bund Die Verhandlungen in der Hauptversammlung sind durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist von dem Notar und dem Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterschreiben.