Gesetze / Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
DBPBeamtRAnO 19854.
Stand: 10.06.2019
Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.