Gesetze / Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
DBPBeamtRAnO 19852.
Stand: 10.06.2019
Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.