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Gesetze / Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei

DBPBeamtRAnO 1985

2.

Stand: 10.06.2019

Bund

Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.

DBPBeamtRAnO 1985

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/DBPBeamtRAnO 1985/2.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/DBPBeamtRAnO 1985/2., abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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