Gesetze / Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

DBACHE1971Prot1992G

Art 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBACHE1971Prot1992G/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBACHE1971Prot1992G/4#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel VII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DBACHE1971Prot1992G/4#abs-3 (3) Artikel 3 dieses Gesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.

Art 3