Gesetze / Dünenschutzverordnung Wangerooge

DünenSchV

§ 2 Ausnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCnenSchV/2#abs-1 (1) Ausnahmen von den Verboten des § 1 Absatz 1 können durch Einzelgenehmigung zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCnenSchV/2#abs-2 (2) Eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCnenSchV/2#abs-3 (3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.

§ 1 § 3