Gesetze / Coronavirus-Testverordnung
CoronaTestV 2021-03§ 3 Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-03/3#abs-1 (1) Wenn in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 von diesen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie in oder von betroffenen Teilen dieser Einrichtungen oder Unternehmen
Der Anspruch nach Satz 1 besteht bis zu 21 Tage nach der Feststellung einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Aufhebung der Absonderung erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-03/3#abs-2 (2) Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind: