Gesetze / Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019

CoronaMeldePflErwV

§ 1 Erweiterung der Meldepflicht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaMeldePflErwV/1#abs-1 (1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird erweitert auf die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Nach Satz 1 meldepflichtig sind neben dem im Krankenhaus feststellenden Arzt auch der leitende Arzt des Krankenhauses oder in einem Krankenhaus mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaMeldePflErwV/1#abs-2 (2) Die namentliche Meldung durch eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen muss folgende Angaben enthalten:

1.
zur betroffenen Person:
a)
Name und Vorname,
b)
Geschlecht,
c)
Geburtsdatum,
d)
Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,
e)
weitere Kontaktdaten,
f)
Aufnahme und Entlassung aus dem Krankenhaus, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer und erfolgte Beatmungsmaßnahmen,
g)
bislang bei ihr erfolgte COVID-19-Schutzimpfungen einschließlich der Art der verwendeten Impfstoffe und, soweit vorliegend, ihr Serostatus,
2.
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden sowie des Krankenhauses.

§ 9 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaMeldePflErwV/1#abs-3 (3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch, wenn der Verdacht der Erkrankung oder die Erkrankung in Bezug auf COVID-19 bereits gemeldet wurde. Für die Meldung kann das Musterformular nach der Anlage dieser Verordnung genutzt werden, soweit keine Meldung über das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt und die Länder keine anderen Vorgaben machen.

§ 2