Gesetze / Coronavirus-Impfverordnung
CoronaImpfV§ 12 Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln
Stand: 05.12.2024
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- VG Freiburg, 02.05.2023 – 3 K 3268/21Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/12#abs-1 (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 11, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 eine Aufstellung der an die Länder, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Rechenzentren, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gezahlten Beträge abzüglich der Beträge nach § 11 Absatz 1 Satz 8, Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 4. Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/12#abs-2 (2) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung dem Bundesministerium für Gesundheit
Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der in Satz 1 genannten Beträge. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann für den Zweck der Übermittlung nach Satz 1 die Verfahrensbestimmung nach § 11 Absatz 4 anpassen.