Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
ContrPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContrPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContrPrV/2#abs-2 (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ContrPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.