Gesetze / Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung
ChirurgMAusbV§ 2 Ausbildungsdauer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChirurgMAusbV/2#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChirurgMAusbV/2#abs-2 (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.