Gesetze / Chemikalien-Ozonschichtverordnung
ChemOzonSchichtV§ 1 Anzeige der Verwendung von Halonen
Stand: 24.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemOzonSchichtV/1#abs-1 (1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemOzonSchichtV/1#abs-2 (2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 433 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.