Gesetze / Chemikalien-Klimaschutzverordnung
ChemKlimaschutzV§ 11 Zuständigkeit
Stand: 17.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/11#abs-1 (1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind zuständig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/11#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie Industrie- und Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/11#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Berufsvereinigung einholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/11#abs-4 (4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.