Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie

ChemIndMeistPrV 2004

§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemIndMeistPrV%202004/2#abs-1 (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2.
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemIndMeistPrV%202004/2#abs-2 (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemIndMeistPrV%202004/2#abs-3 (3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemIndMeistPrV%202004/2#abs-4 (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von zwei handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufgaben I und II sowie einer anwendungsbezogenen schriftlichen Ausarbeitung gemäß § 5 zu prüfen. Die Situationsaufgabe I wird schriftlich geprüft; die Situationsaufgabe II besteht aus einer schriftlichen Aufgabenstellung und einem Fachgespräch.

§ 1 § 3