Gesetze / Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜAG§ 15 Bußgeldvorschriften
Stand: 09.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/15#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/15#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das örtlich zuständige Landeskriminalamt und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr jeweils für ihren Geschäftsbereich.