Gesetze / Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen

COVÄApprO2002AbwV

§ 2 Unterrichtsveranstaltungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/COV%C3%84ApprO2002AbwV/2#abs-1 (1) Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 der Approbationsordnung für Ärzte, die keinen direkten Patientenkontakt erfordern, wie Seminare und gegenstandsbezogene Studiengruppen, können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/COV%C3%84ApprO2002AbwV/2#abs-2 (2) Praktische Übungen können abweichend von § 2 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

§ 1 § 3