Gesetze / Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen COVAAppOAbwV § 6 Übergangsregelung Bund Historische Fassung — Stand 04.01.2022 bis 01.04.2022. Zur aktuellen Fassung → Für Studierende oder Auszubildende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung die Famulatur oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort.